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Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?
Als pflegebedürftig gilt eine Person, wenn sie gesundheitlich bedingt voraussichtlich mindestens sechs Monate in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist und regelmäßige Hilfe im Alltag benötigt. Das kann zum Beispiel beim Anziehen, Waschen, Essen oder bei der Orientierung sein.
Pflegebedürftigkeit kann unterschiedliche Ursachen haben, zum Beispiel:
- eine Krankheit
- einen Unfall
- körperliche oder geistige Beeinträchtigungen
- psychische Beeinträchtigung
- eine Demenzerkrankung
Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur ältere Menschen. Auch jüngere Personen können beispielsweise nach einem Unfall oder durch eine schwere Erkrankung auf Unterstützung angewiesen sein. Damit ist Pflegebedürftigkeit ein Thema, das jeden betreffen kann.
Welche Pflegegrade gibt es?
Um den Unterstützungsbedarf festzustellen, wird die Pflegebedürftigkeit in Deutschland in fünf Pflegegrade eingeteilt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung.
Gut zu wissen: Sollte sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtern, können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades stellen.
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Wenn ein Pflegefall eintritt, sollte der Pflegebedarf so schnell wie möglich gemeldet werden. Nehmen Sie dazu direkt formlos Kontakt mit der Pflegekasse Ihres Angehörigen auf.
Antrag stellen
Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder online bei der Pflegekasse gestellt werden – entweder von der pflegebedürftigen Person selbst oder von Angehörigen. Die Pflegekasse sendet Ihnen anschließend Unterlagen zu, mit denen Sie einen Pflegegrad offiziell beantragen können.
Nach der Antragsstellung haben Sie nach § 7a SGB XI das Recht auf eine kostenfreie individuelle Pflegeberatung. Die Pflegekasse schlägt Ihnen spätestens zwei Wochen nach dem Antrag eine passende Beratungsstelle vor.
Wichtig zu wissen: Eine gesetzliche Pflicht zur Pflegeberatung besteht, wenn eine pflegebedürftige Person zu Hause von Angehörigen gepflegt wird und dafür Pflegegeld erhält. Ab Pflegegrad 2 ist dann alle sechs Monate ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI erforderlich (neu seit 01.01.2026). Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige zu unterstützen. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können einmal jährlich freiwillig eine kostenlose Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Begutachtung durchführen lassen
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter* vom Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten). Der Gutachter prüft, wie selbstständig die betroffene Person in verschiedenen Bereichen ist. Dazu zählen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit Krankheiten
- Alltagsgestaltung
Die Bewertung erfolgt anhand eines Punktesystems, aus dem sich dann der Pflegegrad ergibt.
Tipps für Angehörige: Bereiten Sie sich möglichst gut auf den Begutachtungstermin vor. Es kann hilfreich sein, bereits im Vorfeld ein Pflegetagebuch zu führen, um den Unterstützungsbedarf im Alltag genau festzuhalten. Beschreiben Sie die Situation dabei realistisch und verschweigen Sie keine Einschränkungen – auch dann nicht, wenn diese nur gelegentlich auftreten. Wenn möglich, sollten Sie außerdem beim Termin anwesend sein, um offene Fragen zu klären und die Situation des Pflegebedürftigen aus Ihrer Sicht zu schildern.
Bescheid erhalten
Die Pflegekasse ist verpflichtet, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragsstellung durchführen zu lassen und das Ergebnis dem Versicherten schriftlich mitzuteilen. Wird die Frist z.B. durch einen Krankenhausaufenthalt unterbrochen, pausiert sie während des stationären Aufenthaltes. In dringenden Fällen, etwa bei palliativer Pflege, erfolgt die Begutachtung innerhalb von 5 Arbeitstagen. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen.
Übrigens: Wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt und der Pflegegrad erteilt wird, werden die Leistungen der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1 mindestens bis zum Tag des Antrages rückwirkend berücksichtigt.
Pflege organisieren: Welche Pflegeform passt zu welcher Situation?
Welche Pflegeform zu Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen passt, hängt immer von der individuellen Situation ab. Sprechen Sie offen über Bedürfnisse und Wünsche, um so die beste Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Formen der häuslichen Pflege
Viele Pflegebedürftige wünschen sich, so lange wie möglich im gewohnten Umfeld zu bleiben. In Deutschland wird daher der Großteil der Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden gepflegt.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen folgenden Formen der häuslichen Pflege:

- Pflege durch Angehörige: Wenn ein geliebtes Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, besteht die Möglichkeit, dass Sie als Angehöriger die Versorgung zu Hause übernehmen. Das hat den Vorteil, dass Pflegebedürftige weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Gleichzeitig ist die häusliche Pflege durch Angehörige aber auch mit vielen Herausforderungen und einem hohen Koordinationsaufwand verbunden. Es gilt Pflege, Beruf und Privatleben irgendwie miteinander zu vereinbaren. Ohne entsprechenden Ausgleich kann dies auf Dauer zu körperlichen und psychischen Belastungen führen. Zur Unterstützung pflegender Angehöriger ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung nach §45 SGB XI anzubieten (Kurse für Angehörige).
Wichtig: Als pflegender Angehöriger kann die eigene Altersvorsorge schnell mal in den Hintergrund rücken. Denn Pflege kostet nicht nur Zeit und Kraft, sondern führt häufig auch dazu, dass die Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder ganz aufgegeben wird. Unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihre Pflegezeiten bei der Rentenversicherung anmelden, um Rentenansprüche geltend zu machen. Um die entstandene Rentenlücke vollständig auszugleichen, ist jedoch meist eine zusätzliche private Altersvorsorge notwendig. Mit der privaten Rentenversicherung der Mecklenburgischen sind Sie für die Zukunft bestens abgesichert.
- Ambulante Pflege: Die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegdienst ermöglicht es, dass Pflegebedürftige in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können. Gleichzeitig werden Sie als pflegender Angehöriger durch die professionelle Betreuung durch die Pflegefachkraft entlastet. Die Herausforderungen der ambulanten Pflegesituation liegen darin, dass die Fachkräfte häufig unter Zeitdruck stehen und daher oft wenig Zeit für persönliche Gespräche bleibt. Auch wechselndes Pflegpersonal kann dazu führen, dass der Aufbau von emotionalen Bindungen erschwert wird.
- 24-Stunden-Betreuung: Mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung ist Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied in den eigenen vier Wänden rund um die Uhr bestens versorgt. Für Sie als Angehöriger bedeutet das eine spürbare Entlastung. Zeitgleich geht diese Pflegeform aber auch mit hohen finanziellen Kosten einher und ist daher nicht für jeden tragbar. Hinzu kommt, dass die Pflegefachkräfte häufig aus dem Ausland stammen, was zu Sprachbarrieren führen kann. Besonders wichtig ist auch, dass Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied und das Pflegepersonal zwischenmenschlich harmonisieren, um eine gute Basis für den Pflegealltag zu schaffen.
- Ambulant betreute Wohngruppen: Hier bilden mehrere pflegebedürftige Personen eine ambulante Wohngruppe, die 24 Stunden durch einen Pflegedienst betreut wird.
Formen der stationären Pflege
Wenn eine bedarfsgerechte und bedürfnisorientierte Pflege zu Hause an ihre Grenzen stößt, können professionelle Pflegeeinrichtungen eine umfassende Betreuung gewährleisten.
Zu den Formen der stationären Pflege gehören:
- Kurzzeitpflege: Im Rahmen der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung betreut, bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn Sie als pflegender Angehöriger selbst eine Auszeit benötigen.
- Teilstationäre Pflege: Die teilstationäre Pflege ermöglicht es, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger weiterhin zu Hause leben kann und nur zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten in einer professionellen Pflegeeinrichtung betreut wird. Bei dieser Pflegeform profitieren Pflegebedürftige von sozialer Interaktion und Freizeitaktivitäten in der Einrichtung, während Sie als Angehöriger entlastet werden.
- Vollstationäre Pflege: Bei der vollstationären Pflege zieht Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung, wo es rund um die Uhr betreut und versorgt wird.

Welche finanzielle Unterstützung gibt es im Pflegefall?
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Pflegeleistungen*, die je nach Pflegegrad und Art der Pflege unterschiedlich ausfallen.
Pflegegeld
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gezahlt und soll die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen finanziell unterstützen und sicherstellen.
Abhängig vom Pflegegrad stehen Ihnen monatlich folgende Leistungen zu:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Pflegesachleistungen
Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Dieser unterstützt Pflegebedürftige bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und bei der Haushaltsführung.
Abhängig vom Pflegegrad stehen Ihnen monatlich folgende Leistungen zu:
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Gut zu wissen: Pflegesachleistungen und Pflegegeld lassen sich kombinieren – beide werden dann anteilig gezahlt (Kombinationsleistung).
Entlastungsbetrag
Jeder pflegebedürftige Mensch mit festgestelltem Pflegegrad, der zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro. Dieser Betrag soll pflegende Angehörige entlasten und gleichzeitig pflegebedürftige Personen in ihrer Selbstständigkeit unterstützen.
Sie können mit dem Entlastungsbetrag beispielsweise eine Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege sowie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltags- oder Pflegebegleiter teilfinanzieren. Für die Kostenerstattung reichen Sie die entsprechenden Belege einfach bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse ein.
Gut zu wissen: Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig genutzt, kann der Rest in die folgenden Monate übertragen werden.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Fällt die private Pflegeperson – etwa wegen Urlaub oder Krankheit – vorübergehend aus, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Das gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und für bis zu acht Wochen im Jahr. Dafür steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Dieser kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden – je nachdem, was gerade gebraucht wird.
Gut zu wissen: Wird die Ersatzpflege von Angehörigen oder Personen im selben Haushalt übernommen, reduziert sich der Betrag auf das 1,5-fache Pflegegeld.
Pflegeunterstützungsgeld
Kommt es plötzlich zu einem Pflegefall, können Beschäftigte kurzfristig der Arbeit fernbleiben – und erhalten dafür einen finanziellen Ausgleich. Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr gezahlt, sofern der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn fortzahlt. In der Regel beträgt es bis zu 90 Prozent des entgangenen Nettogehalts.
Leistungen in ambulanten betreuten Wohngruppen
Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können verschiedene Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Unabhängig vom Pflegegrad stehen Ihnen folgende Leistungen zu:
- Anschubfinanzierung bei Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen: einmalig 2.613 pro Person oder 10.452 Euro pro Wohnanlage
- Pauschaler Zuschuss zur pflegerischen Versorgung: 450 Euro monatlich
- Wohngruppenzuschlag: 224 Euro monatlich
Den Wohngruppenzuschlag erhalten Pflegebedürftige, die in einer ambulant organisierten Pflege-Wohngruppe mit insgesamt 3 bis 12 Personen leben, von denen mindestens zwei weitere pflegebedürftig sind. Voraussetzung ist außerdem, dass die Gruppe gemeinsam Unterstützung im Alltag organisiert (z. B. durch eine Präsenzkraft) und keine Versorgung wie in einem Pflegeheim erfolgt.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Wer zu Hause gepflegt wird, profitiert oft von einem angepassten Wohnumfeld. Umbauten oder Hilfsmittel können den Alltag erleichtern, die Pflege überhaupt erst ermöglichen und die Selbstständigkeit stärken. Für solche Maßnahmen zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Person (Pflegegrad 1 bis 5). Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Betrag auf bis zu 16.720 Euro erhöhen.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die den Alltag erleichtern, Beschwerden lindern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Hier unterscheidet man zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (bspw. Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen) und technischen Pflegehilfsmitteln (bspw. Hausnotrufsysteme oder Pflegebetten). Unabhängig vom Pflegegrad stehen Ihnen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hierfür monatlich 42 Euro zu.
Digitale Pflegeanwendungen
Pflegebedürftige können digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nutzen, um im Alltag zu Hause unterstützt zu werden. Diese Apps oder Webanwendungen helfen dabei, die Selbstständigkeit zu erhalten oder eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden – oft gemeinsam mit Angehörigen oder dem Pflegedienst. Dafür stellt die Pflegekasse unabhängig vom Pflegegrad bis zu 40 Euro im Monat zur Verfügung.
Wichtig: Diese Angebote gibt es bisher nur in der Theorie. Entsprechende Apps oder Webanwendungen wurden bislang noch nicht entwickelt, beziehungsweise entsprechen vorhandene digitale Pflegeanwendungen nicht den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) bedeutet, dass Pflegebedürftige tagsüber oder nachts zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Diese Leistungen können genutzt werden, wenn die Pflege zu Hause nicht ausreicht oder wenn sie die häusliche Pflege unterstützen und entlasten soll.
Abhängig vom Pflegegrad stehen Ihnen monatlich folgende Leistungen zu:
- Pflegegrad 2: 721 Euro
- Pflegegrad 3: 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Bei einer dauerhaften Pflege im Pflegeheim zahlt die Pflegeversicherung einen festen Betrag für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung. Zusätzlich gibt es Angebote für mehr Betreuung und Aktivierung im Alltag, die über die reine Pflege hinausgehen.
Wichtig zu wissen: Bei einer stationären Betreuung ist immer ein Eigenanteil zu erbringen. Dieser setzt sich aus den Kosten für Unterbringung und Verpflegung, dem Eigenanteil an der Pflege und den Investitionskosten zusammen.
Abhängig vom Pflegegrad stehen Ihnen monatlich folgende Leistungen zu:
- Pflegegrad 2: 805 Euro
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro
*Hinweis: Die Höhe der Pflegeleistungen basiert auf Daten des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand: 2026) und wird durch unsere Redaktion fortlaufend aktualisiert.
Im Ernstfall mit der Mecklenburgischen abgesichert
Alle Pflegeleistungen auf einen Blick
Die nachstehende Übersicht fasst die Leistungen je nach Pflegegrad und Art der Pflege noch einmal übersichtlich für Sie zusammen:
| Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2-5 | Wann steht mir die Leistung zu? |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | Bei häuslicher Pflege (durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen) | ||
| Pflegesachleistungen | Bei häuslicher Pflege (durch ambulanten Pflegedienst) | ||
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Bei häuslicher Pflege, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder eine Übergangslösung benötigt wird | ||
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Ergänzend zur häuslichen Pflege | ||
| Leistungen der vollstationären Pflege | Bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung | ||
| Entlastungsbetrag | Bei häuslicher und teilstationärer Pflege | ||
| Pflegehilfsmittel | Bei häuslicher Pflege | ||
| Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen | Bei häuslicher Pflege | ||
| Pflegeberatung | Bei allen Versorgungsformen | ||
| Pflegeunterstützungsgeld | In einer akuten Pflegesituation bei kurzfristiger Arbeitsfreistellung (bis zu 10 Tage) | ||
| Anschubfinanzierung bei Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen | In einer ambulant betreuten Wohngruppe (Sonderform der häuslichen Pflege) | ||
| Pauschaler Zuschuss zur pflegerischen Versorgung | In einer ambulant betreuten Wohngruppe (Sonderform der häuslichen Pflege) | ||
| Wohngruppenzuschlag | In einer ambulant betreuten Wohngruppe (Sonderform der häuslichen Pflege) | ||
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Bei häuslicher Pflege oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe |
3 Fragen an eine Versicherungsexpertin
Welche Regelungen entlasten nahe Angehörige bei einem Pflegefall in der Familie?

Wenn ein Pflegefall in der Familie eintritt, müssen viele Betroffene kurzfristig ihre berufliche Situation neu organisieren. Um Arbeitnehmer in dieser belastenden Phase zu unterstützen, sieht der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Freistellung von der Arbeit vor – je nach Umfang der Pflegeaufgabe von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Monaten.
Diese Ansprüche gelten jedoch ausschließlich für nahe Angehörige. Dazu zählen im Sinne der gesetzlichen Regelungen insbesondere Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder sowie Geschwister. Enge Freunde, Nachbarn oder andere vertraute Personen können zwar ebenfalls pflegerische Aufgaben übernehmen, haben jedoch in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf arbeitsrechtliche Freistellungen.
Akute Freistellung: 10 Tage Sonderurlaub
In einer akute Pflegesituation können Sie als pflegender Angehöriger bis zu 10 Tage Sonderurlaub beantragen. Die Regelung gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und setzt voraus, dass ein Familienmitglied in häuslicher Umgebung gepflegt wird – ein bereits festgestellter Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich.
Die Freistellung dient dazu, kurzfristig die Versorgung sicherzustellen und eine längerfristige Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit kann ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestehen. Die Leistung wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen als Lohnersatz gezahlt und muss aktiv beantragt werden.
Mittelfristige Freistellung: 6-monatige Pflegezeit
Wenn Sie die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen auch mittelfristig übernehmen, können Sie sich im Rahmen der sogenannten Pflegezeit bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Die Regelung gilt für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten und muss mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über den Pflegegrad erforderlich, die von der Pflegekasse oder dem medizinischen Gutachter ausgestellt wird.
Während der Pflegezeit genießen Sie Kündigungsschutz, allerdings besteht in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Ersatzleistungen. Auch das Pflegeunterstützungsgeld wird nur bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gezahlt. Zur finanziellen Überbrückung kann stattdessen ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) über ein entsprechendes Formular beantragt werden.
Langfristige Freistellung: 24-monatige Familienpflegezeit
Sollten Sie sich langfristig um die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen kümmern, ermöglicht die sogenannte Familienpflegezeit eine teilweise Freistellung von der Arbeit über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Im Gegensatz zur Pflegezeit ist dabei eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche vorgesehen.
Die Familienpflegezeit kann in Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten in Anspruch genommen werden. Sie sollten Ihren Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich informieren und den ebenfalls Nachweis über den Pflegegrad Ihres Angehörigen einreichen. Sofern die Familienpflegezeit im Anschluss an die Pflegezeit genommen werden soll, muss dies bei Ihrem Arbeitgeber sogar schon drei Monate vorher angekündigt werden. Auch bei einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit ist die Dauer der Freistellung auf insgesamt 24 Monate begrenzt.
Um die Familienpflegezeit finanziell zu überbrücken können Sie auch hier ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Während der Familienpflegezeit besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz.
FAQs - Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflegebedürftigkeit
Welche Vollmachten und Dokumente sind für den Pflegefall wichtig?
Wer frühzeitig vorsorgt, erleichtert Angehörigen im Pflegefall viele organisatorische und rechtliche Entscheidungen. Besonders wichtig sind folgende Dokumente:
- Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es einer Vertrauensperson, in Ihrem Namen zu handeln – zum Beispiel bei Behördengängen, medizinischen Entscheidungen oder finanziellen Angelegenheiten. Sie wird in der Regel sofort wirksam, sobald sie unterschrieben ist.
- Betreuungsverfügung: Eine Betreuungsverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie für den Fall einer krankheits- oder unfallbedingten Geschäftsunfähigkeit festlegen, wen das Betreuungsgericht als Ihren Betreuer bestellen soll. Die Verfügung wird erst wirksam, wenn ein Betreuungsgericht die Betreuung anordnet. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht unterliegt der Betreuer hier der gerichtlichen Kontrolle.
- Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung enthält klare Vorgaben zu medizinischen Maßnahmen, die Sie im Ernstfall wünschen oder ablehnen. Sie stellt sicher, dass Ihr Wille berücksichtigt wird, auch wenn Sie ihn selbst nicht mehr äußern können. Lassen Sie sich bei der Erstellung möglichst ärztlich beraten, um medizinische Situationen realistisch einschätzen zu können.
- Bankvollmacht: Mit einer Bankvollmacht kann eine Vertrauensperson Ihre finanziellen Angelegenheiten regeln, etwa Rechnungen bezahlen oder Überweisungen tätigen. Sie ist besonders wichtig, damit im Pflegefall weiterhin auf Konten zugegriffen werden kann.
An welche Anlaufstellen kann ich mich im Pflegfall wenden?
Im Pflegefall gibt es verschiedene Anlaufstellen, die Sie beratend unterstützen können. Dazu zählen die Pflegekasse, sogenannte Pflegestützpunkte oder kommunale Beratungsstellen, etwa das Sozialamt oder ein Seniorenbüro. Darüber hinaus bieten auch kirchliche Einrichtungen und Wohlfahrtverbände (z. B. Caritas, Diakonie, AWO) eine Pflegeberatung und Unterstützung an.
Bin ich gesetzlich verpflichtet, mich um die Pflege von Angehörigen zu kümmern?
Nein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Pflege Ihres Angehörigen zu übernehmen. Gleichzeitig muss sich eine pflegebedürftige Person auch nicht gegen den eigenen Willen von Angehörigen pflegen lassen. Das Grundgesetzt stellt an dieser Stelle sicher, dass jeder im gesetzlichen Rahmen eigene Entscheidungen treffen kann.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe?
Pflegestufen (I, II und III sowie die sogenannte Pflegestufe 0 für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) wurden bis Ende 2016 verwendet. Sie orientierten sich vor allem am zeitlichen Pflegeaufwand und an körperlichen Einschränkungen.
Seit 2017 gelten Pflegegrade (1-5). Diese berücksichtigen die Selbstständigkeit in mehreren Lebensbereichen und beziehen neben körperlichen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen ein. Dadurch wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf umfassender erfasst.
Wie lange dauert es, bis ein Pflegegrad bewilligt wird?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung über den Pflegegrad entscheiden. In dringenden Fällen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, kann die Entscheidung schneller erfolgen – innerhalb von 5 Arbeitstagen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich meinen Pflegeaufwand bei der Rentenversicherung geltend machen?
Pflegende Angehörige erhalten Rentenbeiträge von der Pflegekasse, wenn sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig zu Hause pflegen. Voraussetzung ist ein Pflegeaufwand von mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen sowie eine eigene Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Stunden pro Woche.
Es ist auch möglich, dass Sie sich die Pflege mit einer anderen Person teilen, wenn jede Person den Mindestaufwand erfüllt. Beachten Sie, dass Sie die Rentenpunkte nicht rückwirkend beantragen können.
Was bedeutet betreutes Wohnen?
Diese Wohnform eignet sich insbesondere für ältere Menschen, die weiterhin selbstständig leben möchten und noch keine intensive Pflege oder medizinische Versorgung benötigen. Die Bewohner leben in einer eigenen, barrierefreien Wohnung innerhalb einer Wohnanlage und können ihren Alltag frei gestalten. Ein weiterer Vorteil dieser Wohnform ist die soziale Interaktion mit anderen sowie gemeinschaftliche Aktivitäten.
Bei Bedarf können die Senioren verschiedene Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen. Im Rahmen einer monatlichen Betreuungspauschale steht in der Regel ein Grundservice zur Verfügung. Dieser umfasst häufig ein Hausnotrufsystem, feste Ansprechpersonen vor Ort, einen Hausmeisterservice sowie Beratungsangebote und organisatorische Unterstützung. Zusätzlich können weitere Wahl- und Zusatzleistungen gebucht werden. Dazu gehören beispielsweise eine Haushaltshilfe, Einkaufs- und Fahrdienste oder auch ambulante Pflegeleistungen.
Sowohl die Miete als auch die Betreuungspauschale müssen in der Regel selbst getragen werden. Ab Pflegegrad 2 unterstützt die Pflegekasse bei pflegerischen Leistungen.
Was sind Senioren-WGs?
In einer Senioren-WG leben mehrere ältere Menschen gemeinsam in einer Wohnung oder einem Haus. Dabei teilen sie sich nicht nur die Wohnräume, sondern auch Kosten sowie organisatorische Aufgaben im Alltag. Die Bewohner können entweder in eine bereits bestehende Senioren-WG einziehen oder selbst eine neue Wohngemeinschaft gründen.
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


