Gleitende Neuwertversicherung mit Höchstentschädigungsbegrenzung

Für die gleitende Neuwertversicherung von überdimensionierten Gebäuden oder extrem massiven Gebäuden bietet sich die Vereinbarung einer Höchstentschädigungsbegrenzung an. Diese Gebäude haben auf Grund ihrer Größe und Bauart einen sehr hohen Neubauwert und benötigen insofern eine hohe Versicherungssumme.

Zur Erläuterung:

Im Falle eines Totalschadens muss wieder ein Gebäude erstellt werden, dass den entgangenen betrieblichen Nutzen bietet. Durch moderne Bauweisen (Kaltställe, Stahlträgerhallen etc.) können heute Zweckgebäude mit einem wesentlich geringeren finanziellen Aufwand erstellt werden, so dass die hohe Versicherungssumme im Totalschadenfall gar nicht erforderlich ist.

Das Problem ist aber, dass im Teilschadenfall (z. B. ein halber Dachstuhl brennt ab) auf der Basis der noch vorhandenen Bausubstanz wieder aufgebaut werden muss. Dadurch entstehen erhöhte Kosten. Nur wenn in einem solchen Fall die hohe Versicherungssumme Grundlage der Schadenregulierung ist, wird eine Unterversicherung vermieden.

Hier bietet es sich an, die Gleitende Neuwertversicherung mit einer Höchstentschädigungsbegrenzung von 60 % des Neuwertes zu versehen: So steht für den Teilschaden die volle Versicherungssumme als Regulierungsgrundlage zur Verfügung; Und im Großschadenfall (d. h. über 60 %) reicht die Entschädigung wegen des geringeren finanziellen Aufwandes aus, um das Gebäude in moderner Bauweise wiederherzustellen. Zudem erhalten Sie einen attraktiven Beitragsnachlass.

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