Keine einzelvertragliche Beitragserhöhung nach einem Schaden

Nach einem Schaden erhöht sich der Beitrag des vom Schaden betroffenen Vertrages in der Regel im folgenden Jahr deutlich: Zum einen wird der Schadenfreiheitsrabatt reduziert. Zum anderen steigt der Grundbeitragssatz.

Diese Vorgehensweise entfällt bei der Mecklenburgischen.

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