Wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür gerade stehen.
Das sagt das Gesetz. Und weil insbesondere bei Personenschäden hohe Geldforderungen oft zu einer lebenslangen finanziellen Belastung führen können, gehört die Privathaftpflicht-Versicherung zu den wichtigsten Versicherungen.
Wenn wir also andere Personen schädigen, prüft die Privathaftpflicht-Versicherung die Ansprüche und sorgt dafür, dass der andere bekommt, was ihm zusteht.
Was aber passiert, wenn Sie selbst geschädigt werden? Wie können Sie dann sicher sein, dass auch Sie bekommen, was Ihnen zusteht?
Leider ist es keine Seltenheit, dass Schädiger keine Privathaftpflicht-Versicherung haben: Jeder dritte Haushalt in Deutschland besitzt diese wichtige Absicherung nicht. Und in den meisten Fällen können hohe Schäden dann nicht aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
Damit Sie trotzdem entschädigt werden, gibt es in unserer Komfortdeckung die so genannte Forderungsausfalldeckung. Mit ihr werden Sie so gestellt, als hätte der Schädiger doch eine Privathaftpflicht abgeschlossen. Und zwar grundsätzlich mit den gleichen Leistungen, die in Ihrer eigenen Absicherung enthalten sind. So bekommen Sie die Entschädigung aus Ihrer eigenen Versicherung. Sehen Sie sich hierzu ein alltägliches Beispiel an.
- Abhandenkommen von privaten und beruflichen Schlüsseln (auch Vereins- und ehrenamtliche Schlüssel) bis 15.000 Euro
- Schäden durch Gefälligkeitshandlungen (zum Beispiel als Umzugshelfer oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) bis 3.000 Euro
- Sie als Versicherungsnehmer
- Ihr Ehepartner bzw. Ihr eingetragener Lebenspartner
- Ihre minderjährigen Kinder. Auch unverheiratete, volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden.
Unser Versicherungsschutz gilt auch bei Reisen ins Ausland, sogar weltweit und ohne Selbstbeteiligung.
Insbesondere ...
- als aufsichtspflichtige Person für Ihre Kinder; auch bei der Betreuung fremder Kinder (Tagesmutter)
- in der Freizeit, zum Beispiel bei Ihren sportlichen Aktivitäten, auch als Radfahrer oder Fußgänger
- als Eigentümer / Mieter von Wohnung / Einfamilienhaus
- bei Schäden an gemieteten Wohnräumen bis 1 Mio. Euro
- als Vermieter einer Einliegerwohnung im selbst bewohnten Einfamilienhaus und von bis zu 3 Eigentumswohnungen
- bei Schäden durch häusliche Abwässer, zum Beispiel durch eine auslaufende Waschmaschine
- beim Abhandenkommen von privaten Schlüsseln (zum Beispiel für eine gemietete Wohnung) bis 15.000 Euro
- bei Schäden durch Kinder unter 7 Jahren bis 3.000 Euro
- als Lehrer, sonstiger Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst (Diensthaftpflicht für Personen- und Sachschäden) einschließlich dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln bis 15.000 Euro



